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Tax Free einkaufen

Befindet sich Ihr Wohnort in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, können Sie als Reisender in Deutschland umsatzsteuerfrei einkaufen.

Als Reisender aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat können Sie in Deutschland umsatzsteuerfrei einkaufen.

Der Kauf von Waren im Einzelhandel ist unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:

  • Sie haben Ihren Wohnort in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat und können dies durch Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis oder sonstiges Grenzübertrittspapier) gegenüber dem Verkäufer auch nachweisen. Die Staatsangehörigkeit ist dabei unerheblich, maßgeblich ist nur der Wohnort. So kann beispielsweise ein Schweizer, der seinen Wohnort in Deutschland hat, hier nicht steuerfrei einkaufen,
  • Sie sind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, der zu einem inländischen Aufenthalt von länger als 3 Monaten berechtigt, und
  • Sie führen die Waren innerhalb von 3 Monaten (d.h. bevor der dritte auf den Kauf folgende Monat abgelaufen ist) selbst in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus.
    Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände, die Sie bei einem Grenzübertritt mitführen, z.B. das Handgepäck oder die in einem von Ihnen benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände sowie das anlässlich der Reise aufgegebene Handgepäck. Per Post oder durch einen Spediteur vor- oder nachgeschicktes Gepäck erfüllt die Bedingung daher nicht.

 

Einführung einer Wertgrenze von 50 Euro ab dem 1. Januar 2020

Ab 1. Januar 2020 können nur Einkäufe ab einem Rechnungsbetrag von 50,01 Euro (je Kassen- oder Rechnungsbeleg) zu einer Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr für den liefernden Händler führen.

Da die Zollverwaltung lediglich die Ausfuhr durch eine in einem Drittland ansässige Person bestätigt, ist mit einem Stempelaufdruck keine Aussage über eine damit verbundene Steuerbefreiung für den Händler verknüpft, die er an seinen Kunden weitergeben kann.

Die Wertgrenze wird wieder entfallen, wenn eine automatisierte Bestätigung der Ausfuhr von Waren durch eine im Drittland ansässige Person möglich ist. Ein dafür vorgesehenes IT-System ist in Entwicklung, ein konkreter Zeitpunkt für eine Inbetriebnahme kann gegenwärtig noch nicht benannt werden.

Für Fragen rund um das Abstempeln von Belegen stehen die Zollstellen zur Verfügung.
Daneben können Fragen an die folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:
info.wertgrenze@zoll.de
Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass Fragen zum Verfahren der Befreiung von der Umsatzsteuer von der Zollverwaltung mangels Zuständigkeit nicht beantwortet werden können.

 

Von der Steuerbefreiung im Reiseverkehr sind ausgenommen:

  • in Deutschland erbrachte Dienstleistungen
    (so müssen Sie beispielsweise Bus- oder Bahnfahrten, Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen einschließlich der deutschen Umsatzsteuer bezahlen)
  • Waren zur Ausrüstung von privaten Fahrzeugen aller Art (z.B. Stoßstangen, Außenspiegel, Abschleppseil und Verbandskasten)
  • Waren zur Versorgung eines Fahrzeugs wie Kraftstoff, Motoröl oder Pflegemittel

 

Wie funktioniert der steuerfreie Einkauf in der Praxis?

Auch bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bezahlen Sie vorerst den vollen Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer. Der Verkäufer kann Ihnen die Umsatzsteuer zurückerstatten, sobald ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Ware ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

Als Nachweis der Ausfuhr dient das Formular Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG) oder ein Beleg (z.B. Rechnung), der den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers, die handelsübliche Bezeichnung(en) und Menge(n) der ausgeführten Ware(n) sowie einen gültigen Stempelabdruck der Ausgangszollstelle enthält. Nicht jedes Geschäft hat das Formular vorrätig, daher sollten Sie dieses am besten vor Ihrer Reise ausdrucken und mitnehmen.

Sollten Sie das Formular verwenden, macht grundsätzlich der Verkäufer in Teil A des Formulars Angaben zum Kaufgeschäft (Ausnahme: siehe nachfolgende "Hinweise", 3. Anstrich). In Teil B bestätigt die Ausgangszollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union (einschließlich Abflughäfen und Seehäfen) die Ausfuhr der Ware (in Deutschland durch Setzen des EG-Dienstsiegels). Dies setzt aber voraus, dass die auszuführenden Gegenstände an der Ausgangszollstelle vorgeführt werden. Darüber hinaus vergleicht die Ausgangszollstelle die im Feld A zur Identität des Reisenden gemachten Angaben mit Ihren Personaldokumenten (Reisepass, Personalausweis oder sonstiges Grenzübertrittspapier). Wurde Ihnen seitens Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der EU eine drei Monate übersteigende Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist stets der Ihnen in diesem Zusammenhang erteilte elektronische Aufenthaltstitel (Checkkartenformat) mit vorzulegen.

Hinweise:

  • Wenn sich die gekauften Waren in Ihrem bereits aufgegebenen Großgepäck befinden, ist es nicht mehr möglich die Ware vorzuführen.
  • Es ist unschädlich, wenn der Kaufvertrag zeitlich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden ist (z.B. bei Online-Bestellungen). Entscheidend ist, dass der Liefergegenstand ausschließlich vom Käufer bzw. Abnehmer bei der Ausfuhr in seinem persönlichen Reisegepäck befördert wird.
  • Dies gilt auch, wenn die online bestellte Ware vor Abholung versandt wird (z.B. an eine Packstation). In diesen Fällen darf auch der Käufer die Angaben zum Kaufgeschäft im Teil A des Formulars ausfüllen. Aus den Unterlagen (Formular mit anliegender Rechnung, ggf. Rechnung mit den steuerlichen Angaben) muss sich ergeben, dass der Käufer seinen Wohnsitz in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat hat.

Im Flugreiseverkehr sind Gegenstände im Großreisegepäck vor Abgabe beim Check-In-Schalter des ersten Abflughafens von der Zollstelle bestätigen zu lassen. Die Ausfuhr von Gegenständen im Handgepäck wird dagegen beim letzten Abflughafen der EU zollamtlich bestätigt.

Hinweis:

Eine unmittelbare Steuererstattung durch Finanzämter oder Zollbehörden an den Käufer ist nicht möglich.

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